In unserer Reihe der öffentlichen monatlichen Veranstaltungen „Freidenker im Gespräch“ hatten wir am 10. Februar 2016 Prof. Dr. Erich Buchholz zu Gast. Von dieser Veranstaltung gibt es diesen Audiomitschnitt:
Unser Mitglied Elke Zwinge-Makamizile, Moderatorin des Gesprächs, hat den folgenden Bericht verfasst, den wir hiermit allen, die nicht dabei sein konnten, zugänglich machen. Danke Elke!
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„Juristische und praktische Probleme der Menschenrechte“
Der Referent Erich Buchholz (* 8. Februar 1927 in Berlin) ist ein deutscher Jurist und Autor.
Er wurde 1991 nach der juristischen Annexion der DDR in die BRD im Zuge der radikalen Abwicklung aus der Humboldt-Universität entlassen.
Mit zahlreichen Publikationen (siehe unten) setzte er seine Tätigkeit als streitbarer Rechtswissenschaftler seit 1990 fort.
Von 1948 bis 1952 studierte Buchholz Jura an der Humboldt-Universität zu Berlin, wo er als wissenschaftlicher Assistent tätig war. 1956 promovierte Buchholz über Strafzumessung. Seit 1957 arbeitete der Jurist als Dozent, seit 1965 als Professor mit Lehrauftrag, später Ordinarius und Leiter des Instituts für Strafrecht.Seit 1965 war er Professor mit Lehrauftrag und Leiter des Instituts für Strafrecht, 1966 Dekan der jur. Fakultät, 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft. Seit 1952 erfolgten zahlreiche Publikationen auch in Polen, der Sowjetunion, Italien, Frankreich, Schweden, den USA und in der BRD. Er ist Mitautor des Buches „Sozialistische Kriminologie“, das ins Englische, Russische und Japanische übersetzt wurde. Teilnahme an zahlreichen wiss. Konferenzen im In- und Ausland, auch an von den Vereinten Nationen veranstalteten Kongressen.
Zum Vortrag von Erich Buchholz:
Erich Buchholz stellte einleitend den humanistischen und zivilisatorischen Wert der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heraus.
Er hob die Artikel 1-3 als herausragende menschheitsgeschichtliche Errungenschaft hervor :
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.